Befugnis des Pfandgläubigers, bei Nichtbefriedigung der gesicherten Forderung
- sich durch Einbehaltung der bereits erhaltenen vertretbaren Sache bezahlt zu machen
- Varianten
- Gläubiger behält vertretbare Sache selbst
- Gläubiger verwertet die vertretbare Sache privat
- Verwertungsabrechnung gegenüber dem Verpfänder
- Varianten