- eine künftige Forderung
- künftige Forderungen müssen bestimmt oder bestimmbar sein
- auch Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Forderungen
- gleichwohl unterliegen solche Pfandrechte dem Zivilrecht [vgl. BGE 56 III 238 ff.]
- v.a. Sicherstellung künftiger, ungewisser Forderungen (mittels Barkaution)
- eine bestehende Forderung