Siehe in den einzelnen Spezialgesetzen.
In der Regel werden vorausgesetzt:
- Verpflichtungsgeschäft
- (formfrei gültiger) Pfandvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner bzw. Pfandeigentümer
- Anwendung der Schriftform empfohlen
- Verfügungsgeschäft
- Besitzübertragung der vertretbaren Sache auf den Pfandgläubiger
- Eigentum an der Pfandsache geht auf den Pfandgläubiger über
- Unzulässigkeit des Besitzeskonstituts als Traditionssurrogat ist auch hier unzulässig
- Besitzübertragung der vertretbaren Sache auf den Pfandgläubiger