Sicherung durch Eigentumsübertragung der Pfandsache und Rückübertragung bei Tilgung
- Sicherung des Gläubigers durch Übertragung vertretbarer Sachen (Gattungsware) zu Eigentum (anstatt bloss zu Faustpfand) unter Rückgabepflicht bei Erlöschen der Pfandforderung